Vorweg sei bereits gesagt: Alle drei Begriffe sind eng miteinander verwandt, beschreiben aber jeweils unterschiedliche Aspekte. Da in immer mehr deutschen Städten die Mietpreisbremse gilt, sind die drei Begrifflichkeiten vor allem für Eigentümer von Großstadt- oder Metropolregionenimmobilien relevant, aber keinesfalls nur darauf beschränkt. Wir erklären Ihnen, was es damit auf sich hat.
Wie der Name schon korrekt verrät, soll das vom Gesetzgeber geschaffene Instrument den rasanten Anstieg der Mietpreise in stark nachgefragten Regionen dämpfen - in Nordrhein-Westfalen sind mehr als 15 Städte und Regionen davon betroffen, darunter auch besonders populäre Großstädte wie Köln, Düsseldorf und Münster. Die relativ einfache Regel der Mietpreisbremse sieht vor, dass bei einem Mieterwechsel die angesetzte Miete nach Neuvermietung nicht mehr als 10 % über der örtlichen Vergleichsmiete liegen darf.
In diesen fünf Situationen greift die Mietpreisbremse nicht. Im vorherigen Absatz haben Sie mitunter schon den zweiten Begriff identifiziert: die Vergleichsmiete. Selbige ist eng mit dem Mietspiegel verwandt.
Der Mietspiegel erfasst die ortsüblichen Mieten, indem die zuständige Behörde die jeweiligen Mieten zusammenträgt und mittelt. In Großstädten ist es im Regelfall möglich, den Mietspiegel mitunter gegen eine geringe Gebühr zu beantragen. Da, wo das nicht möglich ist, sollten Sie sich an die Stadtverwaltung oder regionale Mietervereine wenden. Wir helfen Ihnen anhand unserer regionalen Expertise ebenfalls weiter.
Dem Mietspiegel kann dann für die jeweilige Lage der Immobilie die Vergleichsmiete entnommen werden. Zur Erinnerung: Diese ist wichtig, da die neu angesetzte Miethöhe wegen der Mietpreisbremse maximal 10 % mehr als die ermittelte Vergleichsmiete betragen darf. Folglich kommt kein Begriff ohne die jeweils zwei anderen Begriffe und Instrumente aus.
Eine Besonderheit ist der Ansatz des Gesetzgebers: "Hilfe zur Selbsthilfe" - so lässt er sich wohl am besten beschreiben. Es gibt keine offizielle Instanz und auch die Transparenz der Vergleichsmieten ist ausbaufähig. Es obliegt daher den Mietern zu prüfen, ob sie nach einer Neuvermietung zu viel zahlen oder ob das beispielsweise daher kommt, da die gemietete Immobilie von einer der fünf Ausnahmen betroffen ist.
Mieter haben, falls der Vermieter eine zu hohe Miete ansetzte, die Möglichkeit, diesen zu rügen. Sofern der Eigentümer die Rüge anerkennt, haben Mieter Anspruch, die komplette, bis dahin zu viel gezahlte Miete zurückzufordern - inklusive den Kautionsanteilen. Deshalb sind Eigentümer gut damit beraten, die Mietpreisbildung dem Fachmann zu überlassen - wir helfen Ihnen hierbei!